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GLOSSAR
Nießbrauch und Nießbrauchrecht
Das Nießbrauchrecht wird bei Schenkungen von Immobilien oft gebraucht.
In vielen Fällen wird von dem Nießbrauchrecht Gebrauch gemacht, wenn man als Eigentümer vorhat seine Immobilie zu verschenken. Das macht man, damit der neue Eigentümer nicht vollumfänglich über die Erträge aus der Immobilie verfügen soll. Der vorherige Besitzer muss sich dann ein Nießbrauchrecht eintragen lassen. Nießbrauch bedeutet das Nutzungsrecht an einer Sache (BGB). Ein Nießbrauchberechtigter kann die Sache aber nicht nur nutzen, sondern auch Erträge daraus beziehen. Mit Erträgen aus Immobilien sind zum Beispiel Mieteinnahmen gemeint. Der jenige, der das Nießbrauch besitzt hat also zwei wesentliche Ansprüche eines Eigentümers, jedoch kann er aber nicht über die Sache verfügen. Das bedeutet, der Nießbraucher kann die Immobilie nicht verkaufen. Verkaufen kann eine Immobilie nur, wer im Grundbuch als eingetragener Eigentümer gilt. Wer das Nießbrauchrecht einmal besitzt, besitzt es in der Regel ein Leben lang und kann diese so benutzen und Einnahmen daraus beziehen. Allerdings betrifft das Nießbrauchrecht immer die gesamte Immobilie und kann nicht nur auf einzelne Teile der Immobilie oder des Grundstücks gemessen werden. Selbst bei Mehrfamilienhäusern muss das Nießbrauchrecht auf den kompletten Komplex bezogen sein und kann sich nicht nur auf eine Wohnung davon beziehen. Man unterscheidet hier zwischen drei Nießbrauch-Modellen. Je nachdem welches Modell gewählt wird, zieht unterschiedliche erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen mit sich mit. Es gibt den Zuwendungsnießbrauch, den Vorbehaltsnießbrauch und den nachrangigen Nießbrauch. Verkäufer einer Immobilie sollten sich dann über das Nießbrauchrecht schlau machen, wenn es um die Vererbung einer Immobilie geht.
Weitere Begriffe:
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